Raumbewirtschaftung


Der Raum ist nicht unbegrenzt und die Verwirklichung jedes Investitionsvorhabens ist mit Raumminderung verknüpft. Die Verwirklichung eines Projekts an einem bestimmten Ort schließt andere Formen der Grundstücksentwicklung aus, was zu Konflikten führen kann. Die Raumplanung und -bewirtschaftungsvorschriften müssen ein ganzes Wertespektrum berücksichtigen und zahlreiche widersprüchliche Interessen miteinander vereinbaren.

Wir beraten unsere Mandanten in allen Angelegenheiten, die die Raumbewirtschaftung betreffen. Unsere Dienstleistungen sind an Subjekte gerichtet, die in verschiedenen Wirtschaftsbranchen und -sektoren tätig sind. Wir erbringen komplexe juristische Dienstleistungen zur Verabschiedung von Raumplanungsvorschriften und Erlangung von Entscheidungen über Baubedingungen und die Lage von für öffentliche Zwecke vorgesehenen Investitionen. Wir beraten auch zu Fragen der spezialistischen Raumplanung (z.B. in Bezug auf Bergbau- und Forstgebiete) und beim Prozess der Anwendung von sog. Investitionssondergesetzen.

Wir helfen auch bezüglich der planistischen Gebühren und Entschädigungen.

In unserer Arbeit basieren wir auf langjährigem praktischem Wissen und sind imstande, Dienstleistungen zu gewährleisten, die vollkommen an die Erwartungen und an den geschäftlichen Bedarf unserer Mandanten angepasst sind.

Die von der Kanzlei erbrachten Dienstleistungen umfassen insbesondere:

  • Erstellung von rechtlichen Gutachten und Analysen hinsichtlich der Auslegung der geltenden Raumplanungsvorschriften und der sich daraus ergebenden Investitionsmöglichkeiten;
  • Vertretung der Mandanten bei der Prozedur der Erstellung der örtlichen Pläne und Studien und der Verabschiedung der örtlichen Pläne und Studien (ihrer Änderungen) und von Verwaltungsgerichten bezüglich der Beschwerden über diese Vorschriften;
  • Rechtliche Unterstützung bei der Erlangung von Entscheidungen über Baubedingungen und die Lage von für öffentliche Zwecke vorgesehenen Investitionen und Verwaltungsvorschriften, die auf der Grundlage von Investitionssondergesetzen erlassen werden (z.B. Beschlüsse über die Lage von Wohnungsinvestitionen, Entscheidungen zu Straßeninvestitionen);
  • Erlangung von Entschädigungen für Schäden, die mit der Einschränkung bzw. mit dem Verlust der Möglichkeit der Nutzung der Immobilien infolge der Verabschiedung oder Änderung des örtlichen Plans entstanden sind, darin Verhandlungen mit zuständigen Behörden (u.a. hinsichtlich der Möglichkeiten der Vergleichsschließung) und Vertretung der Mandanten vor Gerichten;
  • Gewährleistung der Zusammenarbeit mit Stadtplanern, Planern und Umweltschutzexperten bei der Verabschiedung von planistischen Vorschriften und Erlassung von Standortentscheidungen;
  • Durchführung von Schulungen und Workshops für Einheiten der territorialen Selbstverwaltung zu den Prozeduren und Grundsätzen der Erstellung von Raumplanungsvorschriften.